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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 31.03.2008
433 C 10580/07 -

Hausratversicherung muss für Wohnungseinbruch nicht zahlen: Katzenklappe kann grob fahrlässig sein

Täter nutzten Katzenklappe für Wohnungseinbruch

Wer an seiner Wohnungseingangstür eine Katzenklappe anbringt, sollte darauf achten, dass die Klappe Einbrechern den Einstieg nicht erleichtert. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor, das die Klage eines Versicherungs­nehmers abwies.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Katzenliebhaber in seine Eingangstür eine Katzenklappe eingebaut. Diese lag ca. 80 Zentimeter über dem Boden. Durch diese Klappe griffen Einbrecher und entriegelten so ein Fenster, durch das sie später in die Wohnung einstiegen. Die Hausratversicherung wollte den Schaden nicht übernehmen. Sie meinte, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt.

Gericht: Katzenklappe erleichterte Einbruch

Das Amtsgericht Dortmund gab der Versicherung recht. Es sei unerheblich, ob der Verriegelungsgriff des Fensters durch die Katzenklappe mit bloßen Armen oder nur unter Verwendung eines Gegenstandes zu erreichen sei, führte das Gericht aus. In beiden Fällen habe für Täter eine leichte Möglichkeit bestanden, den Griff zu betätigen und das Fenster zu öffnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2008
Quelle: ra-online

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