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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2011
414 C 5891/11 -

Vermieter muss die Übertragung der Winterdienstpflicht auf eine Firma begründen

Pauschales Abstellen auf ordnungsgemäße Durchführung der Winterdienstpflicht durch eine Winterdienst-Firma genügt nicht

Beauftragt der Vermieter auf Kosten der Mieter eine Winterdienst-Firma mit der Schnee- und Eisbeseitigung, so muss er dies begründen. Dass die Firma den Winterdienst ordnungsgemäß durchführt, genügt nicht zur Begründung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Vermieter verlangte von den Mietern die Zahlung von Winterdienstkosten. Der Vermieter hatte die Winterdienstpflicht an eine Firma vergeben und dies durch Schreiben den Mietern mitgeteilt. Die Schnee- und Eisbeseitigung musste bis dahin laut Mietvertrag von den Mietern vorgenommen werden. Die Änderung der mietvertraglichen Pflicht beruhte auf einer mietvertraglichen Vorschrift, wonach der Vermieter berechtigt war, die Durchführung des Winterdienstes in anderer Weise zu regeln, "soweit dies nach billigen Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig" erschien. Die Beklagten Mieter kamen über einen Zeitraum von 30 Jahren ihren Winterdienstpflichten ohne Beanstandung nach und weigerten sich deswegen die Winterdienstkosten zu übernehmen.

Anspruch auf Zahlung der Winterdienstkosten bestand nicht

Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Mieter. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Zahlung der Winterdienstkosten. Die Voraussetzungen für eine mietvertragliche Änderungsberechtigung lagen nicht vor. Das an die Mieter gerichtete Schreiben enthielt keinen Grund für die Änderung der vertraglichen Regelung. Der Vermieter habe keine Ausführungen zum billigen Ermessen und zur Zweckmäßigkeit gemacht sowie keine Abwägung angestellt. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb nur durch die Beauftragung einer Firma ein reibungsloser Ablauf des Winterdienstes und damit auch eine ordnungsgemäße Beachtung der Verkehrssicherungspflicht gewährleistet werden konnte.

Winterdienstpflicht der Mieter war nicht zu beanstanden

Die Mieter haben über 30 Jahre lang ohne Beanstandung die Schneeräumung durchgeführt. Angesichts dessen, so das Amtsgericht, bedürfe es im Rahmend des billigen Ermessens erhebliche Gründe für die Vertragsänderung, um sie als berechtigt ansehen zu können. Ohne Darlegung, welche Unzulänglichkeiten die bisherige vertragliche Regelung ergeben, erscheine die Änderung unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter als nicht zweckmäßig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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