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Erleidet ein Unfallgeschädigter aufgrund eines grob verschuldeten Verkehrsunfalls Schnittwunden an der Stirn sowie eine Schürfwunde am Knie, so steht ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu. Dieses ist jedoch auf 500 Euro zu kürzen, wenn der Unfallgeschädigte nicht angeschnallt war und ihm somit ein Mitverschulden von 50 % anzulasten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dorsten hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Januar 2011 zu einem
Das Amtsgericht Dorsten entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Zwar rechtfertigen die erlittenen Schnittwunden an der Stirn mit teilweiser Einlagerung von Glassplittern sowie die Schürfwunden am rechten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2017
Quelle: Amtsgericht Dorsten, ra-online (vt/rb)
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