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Gemäß Straßenverkehrsordnung sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich anzulegen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Kommt es jedoch an einem Unfallort, der ohne Körperschäden überstanden wurde, zu einem zweiten Unfall mit Körperschäden, entfällt eine Haftungskürzung wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw nachts gegen 3.10 Uhr eine Bundesautobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie begehrte daraufhin Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftungsquote grundsätzlich auf 60 % abgesenkt. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war, hat es hinsichtlich des der Klägerin infolge ihrer Körperverletzung entstandenen Schadens einen höheren Mitverursachungsanteil angenommen und insoweit eine Haftungsquote von nur 40 % angeordnet. Mit der Revision wollte die Klägerin eine
Die Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Nach § 21 a Abs. 1 StVO müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil deshalb aufgehoben und die Entscheidung zugunsten der Klägerin abgeändert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13105
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