wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 29.01.2018
11 C 1432/17 -

Schwimmbadbetreiber muss nicht vor Gefahren für Besucher beim Tauchen warnen

LG Coburg zur Verkehrs­sicherungs­pflicht eines Schwimm­bad­betreibers

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades nicht verpflichtet ist, die Besucher vor Gefahren zu warnen, die sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte das "Spaßbecken" eines öffentlichen Schwimmbades besucht und war dort längere Zeit durch das Becken getaucht. Beim Auftauchen im Bereich der Kinderrutsche übersah der Kläger den Rutschenauslauf, stieß mit dem Kopf dagegen und zog sich dabei eine Platzwunde zu. Der Kläger verlangte vor dem Amtsgericht Coburg Schmerzensgeld und die Erstattung weiterer Kosten, insgesamt eine knapp vierstellige Summe, weil die beklagte Betreiberin des Schwimmbades ihn nicht vor der Rutsche als einer Gefahrenquelle gewarnt hatte. Die Beklagte wies diese Forderung zurück. Schließlich habe sich der Kläger beim Tauchen ohne die erforderliche Sicht auf Gegenstände im und am Wasser selbst in Gefahr begeben.

Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede Gefahr und damit jede Schädigung ausschließen

Das Amtsgericht Coburg konnte weder die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung erkennen und wies die Klage ab. Danach müsse zwar grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles Notwendige und Zumutbare tun, um Schäden anderer zu verhindern. Das gelte auch für den Betreiber eines Schwimmbades. Allerdings gehe diese Verkehrssicherungspflicht nicht so weit, dass jede Gefahr und damit jede Schädigung ausgeschlossen werden müsse. Ausreichend sei vielmehr, einen verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Schwimmbadbesucher vor Schäden zu bewahren. Diesen Pflichten habe die Beklagte hier aber genügt. Insbesondere habe die Rutsche den maßgeblichen DIN-Vorschriften entsprochen. Für seine Behauptungen, der Auslauf der Rutsche sei besonders scharfkantig und dort hätten sich schon in der Vergangenheit Besucher verletzt, habe der Kläger einen Beweis nicht bzw. erst zu spät angeboten. Zu einer Warnung der Schwimmbadbesucher, im Bereich der Rutsche nicht ohne ausreichende Sicht zu schwimmen oder zu tauchen, sei aber die Beklagte nach dem Urteil des Amtsgerichts nicht verpflichtet gewesen. Die Gefahr, sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne entsprechende Sicht verletzen zu können, könne ein umsichtiger und vorsichtiger Badegast nämlich ohne weiteres selbst erkennen. Schließlich sei der Besucher auch selbst dafür verantwortlich, dort wo er taucht sein Umfeld zu beobachten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2019
Quelle: Amtsgericht Coburg/ra-online (pm)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Coburg_11-C-143217_Schwimmbadbetreiber-muss-nicht-vor-Gefahren-fuer-Besucher-beim-Tauchen-warnen~N27237

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27237 Dokument-Nr. 27237

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.