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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.06.2015
9 C 447/13 -

Baubedingte Ursachen einer Schimmelbildung müssen nicht durch übermäßige Maßnahmen des Mieters ausgeglichen werden

Keine Pflicht des Mieters Wohnung über 18° C zu beheizen oder mehr als ein- bis zweimal täglich stoßzulüften

Beruht die Schimmelbildung in einer Mietwohnung auf baubedingte Ursachen, so ist der Mieter nicht verpflichtet, übermäßige Maßnahmen zur Vermeidung eines Schimmelbefalls zu ergreifen. Er ist insbesondere nicht verpflichtet die Wohnung auf über 18°C zu beheizen oder mehr als ein- bis zweimal täglich stoßzulüften. Zudem darf ein Mieter seine Möbel grundsätzlich bis an die Wand stellen. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung minderte seine Miete um 30 %, da es in der Wohnung zu einem Schimmelbefall kam. Zudem forderte der Mieter seinen Vermieter zur Mangelbeseitigung auf. Dieser erkannte zum einen das Minderungsrecht nicht an. Zum anderen verweigerte er eine Mangelbeseitigung. Der Vermieter verwies auf ein Privatgutachten, wonach die Schimmelbildung auf einem unzureichenden Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters sowie auf zu dicht an die Wände gestellten Möbeln beruht habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Mangelhaftigkeit der Wohnung aufgrund Schimmelbildung

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe zunächst gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Mangelbeseitigung zugestanden. Denn aufgrund der Schimmelbildung sei die Wohnung mangelhaft im Sinne des § 536 BGB gewesen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Schimmelpilzbefall nicht allein auf einem unzureichenden Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters beruht habe. Vielmehr sei die erhöhte Feuchtigkeit in der Wohnung überwiegend auf bauseitige Ursachen zurückzuführen gewesen.

Keine Pflicht zu übermäßigen Maßnahmen zur Vermeidung eines Schimmelpilzbefalls

Zwar hätte die Schimmelbildung vermieden werden können, so das Amtsgericht weiter. Der Mieter müsse aber keine übermäßigen Maßnahmen zur Vermeidung eines Schimmelpilzbefalls ergreifen, der baubedingte Ursachen habe. Der Mieter sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung über 18° C zu beheizen oder mehr als ein- bis zweimal täglich stoßzulüften. Zudem habe er seine Möbel grundsätzlich bis an die Wand stellen dürfen.

Minderungsquote von 30 %

Das Amtsgericht hielt darüber hinaus die Minderungsquote von 30 % für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2015
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2015, 546/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 546Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 546

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