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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 19.04.2012
9 C 344/11 -

AG Bremen zum Fristbeginn bei der Insolvenzanfechtung

Zeitpunkt der Geldübergabe an den Gerichtsvollzieher und nicht Geldeingang beim Gläubiger entscheidend

Der Fristbeginn des § 140 InsO bei Barzahlung des Schuldners an den vollstreckenden Gerichtsvollzieher ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Geldübergabe an diesen und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Weiterleitung beziehungsweise der Gutschrift des Geldbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers/Gläubigers abzustellen. Dies entschied das Amtsgericht Bremen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Insolvenzverwalter in der Geldübergabe des Schuldners aufgrund eines Strafbefehls eine anfechtbare Handlung gesehen und wollte das Geld für die Insolvenzmasse vereinnahmen.

Amtsgericht verneint anfechtbare Handlung des Schuldners

Das Amtsgericht Bremen entschied, dass eine anfechtbare Handlung des Schuldners nicht vorläge. Im Fall der Barzahlung des Schuldners an den vollstreckenden Gerichtsvollzieher sei in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Geldübergabe an das Vollstreckungsorgan und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Weiterleitung bzw. der Gutschrift des Geldbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers/Gläubigers abzustellen. Der Gerichtsvollzieher verwalte die Gelder lediglich treuhänderisch. Er habe den Betrag am 8. April 2010 vom Schuldner erhalten, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging beim Gericht am 11. Juli 2010 ein. Damit sei auch die 3-Monatsfrist überschritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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