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Der Fristbeginn des § 140 InsO bei Barzahlung des Schuldners an den vollstreckenden Gerichtsvollzieher ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Geldübergabe an diesen und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Weiterleitung beziehungsweise der Gutschrift des Geldbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers/Gläubigers abzustellen. Dies entschied das Amtsgericht Bremen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Insolvenzverwalter in der Geldübergabe des Schuldners aufgrund eines Strafbefehls eine anfechtbare Handlung gesehen und wollte das Geld für die Insolvenzmasse vereinnahmen.
Das Amtsgericht Bremen entschied, dass eine anfechtbare Handlung des Schuldners nicht vorläge. Im Fall der Barzahlung des Schuldners an den vollstreckenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 16353
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