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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2005
IX ZR 211/02 -

Keine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung bei Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb der dreimonatigen Schutzfrist

Bundesgerichtshof zur Insolvenzanfechtung

Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat hatte darüber zu entscheiden, inwiefern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern der Insolvenzanfechtung unterliegen, wenn sie früher als drei Monate vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurden.

Das Finanzamt Dresden des in Anspruch genommenen Landes hat aufgrund einer dem Drittschuldner am 3. Februar 1999 zugegangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung von der späteren Gemeinschuldnerin, die am 4. Mai 1999 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte, rückständige Umsatzsteuer erhalten. Die Schuldnerin hatte zuvor gegenüber dem Finanzamt darauf hingewiesen, daß sie nicht mehr leistungsfähig sei. Der Insolvenzverwalter nimmt das beklagte Land im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung in Anspruch.

Das Berufungsgericht hat eine Anfechtbarkeit der Pfändung nach §§ 130, 131 InsO wegen kongruenter und inkongruenter Deckung verneint, weil die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner nicht innerhalb des insoweit geschützten Dreimonatszeitraums vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung zugestellt worden sei. Auch eine Anfechtung nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehle.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichtes bestätigt, weil §§ 130, 131 InsO für Rechtshandlungen außerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags nicht anwendbar seien und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne eine Rechtshandlung oder eine ihrer gleichwertigen Unterlassung des Schuldners auch nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden könnten. Er ist damit einer in der Literatur jüngst vertretenen Auffassung nicht gefolgt, nach der eine Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung abweichend vom Wortlaut der Norm allein aufgrund einer gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsmaßnahme in Betracht kommt, wenn der vollstreckende Gläubiger weiß, daß dies die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Eine Ausweitung der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung widerspreche der gesetzlichen Regelung, die nach dem Urheber der Rechtshandlung differenziere. Während die in §§ 130-132 InsO geregelten Tatbestände die Anfechtungsmöglichkeiten auf den Zeitraum bis zu drei Monaten vor dem Eingang des Eröffnungsantrages beschränkten und damit das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip zum Schutz der Gleichbehandlung der Gläubiger verdrängten, stehe die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern mißbillige bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners. Außerhalb des von §§ 130-132 InsO geschützten Drei-Monatszeitraums unterliege der einzelne Gläubiger deshalb bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den Schuldner grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von § 131 InsO auf reine Gläubigerhandlungen würde zudem einer Erweiterung der Anfechtungsnorm des § 130 Abs. 1 InsO über den Dreimonatszeitraum hinaus gleichkommen.

Verzögere der Schuldner die Stellung des Insolvenzantrags, stelle dies keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch nicht, weil im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Gläubiger der Schutz der Masse durch eine Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB gewährleistet sei.

Da das Finanzamt damit ein unanfechtbares Pfandrecht erworben hatte, war auch die Zahlung der Schuldnerin selbst nicht anfechtbar.

§ 130 InsO

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder

2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(...)

§ 131 InsO

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,

2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder

3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(...)

§ 133 InsO

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(...)

der Leitsatz

InsO §§ 129, 133 Abs. 1; BGB §§ 826, 823 Abs. 2; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2

a) Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

b) Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO.

c) Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, daß der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, daß die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 InsO geschützten zeitlichen Bereich fällt.

d) Veranlaßt der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewußt hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/2005 des BGH vom 11.02.2005

Vorinstanzen:
  • Landgericht Dresden, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 12 O 1340/00]
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 18.04.2002
    [Aktenzeichen: 13 U 2579/01]
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