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Ein Mieter ist nicht berechtigt, im Rahmen eines Eilverfahrens gemäß § 940 a ZPO die Räumung einer Nachbarwohnung zu verlangen, wenn vom Nachbarn harmlose, rein verbale Gefährdungen ausgehen. Vielmehr setzt ein solches Räumungsverlangen eine konkrete und nicht unerhebliche Gefährdung für Leib oder Leben voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen zwei in einem Zweifamilienhaus wohnenden Mietparteien herrschte seit vielen Jahren Streit. Nachdem es zu mehreren Einbruchversuchen und Einbrüchen in den Kellerräumen kam, brachten die Mieter des Obergeschosses eine Kamera oder
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen die Erdgeschossmieter. Diese haben nicht gemäß § 940 a ZPO die
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Ostervorfall keine Gefahr für Leib oder Leben der Erdgeschossmieter begründet. Zwar haben die Äußerungen der Obergeschossmieterin, als wahr unterstellt, eine Beleidigung und Verleumdung dargestellt. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben habe sich daraus aber nicht ergeben. Auch die Äußerungen des Obergeschossmieters haben keine Tätlichkeit dargestellt. Es sei zudem zweifelhaft gewesen, ob der Obergeschossmieter seine Drohung wahr machen werde. So sei es während des seit vielen Jahren andauernden Konflikts nie zu einem körperlichen Übergriff gekommen.
Nicht unbeachtet habe darüber hinaus bleiben dürfen, so das Amtsgericht, dass dem Ostervorfall eine nicht unerhebliche Provokation der Erdgeschossmieter vorausgegangen sei. Diese haben nicht eigenmächtig die Kamera verändern dürfen. Vielmehr hätten sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dies habe vor allem deshalb gegolten, weil die Erdgeschossmieter unter Umständen eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2015
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21746
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