wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 30.04.2015
5 C 135/15 -

Harmlose Gefährdungen durch Mitmieter rechtfertigen keine Räumung seiner Wohnung im Eilverfahren

Wohnungsräumung im Eilverfahren setzt konkrete und nicht unerhebliche Gefährdung für Leib oder Leben voraus

Ein Mieter ist nicht berechtigt, im Rahmen eines Eilverfahrens gemäß § 940 a ZPO die Räumung einer Nachbarwohnung zu verlangen, wenn vom Nachbarn harmlose, rein verbale Gefährdungen ausgehen. Vielmehr setzt ein solches Räumungsverlangen eine konkrete und nicht unerhebliche Gefährdung für Leib oder Leben voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen zwei in einem Zweifamilienhaus wohnenden Mietparteien herrschte seit vielen Jahren Streit. Nachdem es zu mehreren Einbruchversuchen und Einbrüchen in den Kellerräumen kam, brachten die Mieter des Obergeschosses eine Kamera oder Kameraattrappe in den Kellerräumen an. Die Mieter des Erdgeschosses fühlten sich dadurch überwacht und verstellten immer wieder die Kamera bzw. Kameraattrappe. In der Nacht von Ostersonntag auf Ostermontag im Jahr 2015 verschärfte sich der Streit derart, dass die Polizei gerufen werden musste. Die Erdgeschossmieter gaben an, dass die Obergeschossmieterin mit den Worten "Du faules und arbeitsscheues Miststück, Du geistig behinderte Kuh, Du Lügnerin und Betrügerin!" auf ihre Tochter zugeschossen sei. Der Obergeschossmieter wiederum sei mit geballter Faust und mit zum Schlag ausgeholtem Arm mit den Worten "Ich schlage dir gleich ins Gesicht und zertrümmere deine Brille" auf sie zugestürmt. Die Erdgeschossmieter waren daraufhin so verängstigt, dass sie die Räumung der Wohnung der Obergeschossmieter durch einstweilige Verfügung verlangten.

Kein Anspruch auf Wohnungsräumung im Eilverfahren

Das Amtsgericht Bremen entschied gegen die Erdgeschossmieter. Diese haben nicht gemäß § 940 a ZPO die Räumung der Wohnung der Obergeschossmieter per einstweilige Verfügung verlangen dürfen. Denn dies hätte das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben vorausgesetzt. Angesichts der Bedeutung der Wohnung und der bei einer Räumung per einstweilige Verfügung bedingten Vorwegnahme der Hauptsache kommen nur solche Gefährdungen in Betracht, die die Wohnungsräumung zwingend erforderlich machen. Es müssen daher konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Verletzung der körperlichen Integrität vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Ostervorfall keine Gefahr für Leib oder Leben der Erdgeschossmieter begründet. Zwar haben die Äußerungen der Obergeschossmieterin, als wahr unterstellt, eine Beleidigung und Verleumdung dargestellt. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben habe sich daraus aber nicht ergeben. Auch die Äußerungen des Obergeschossmieters haben keine Tätlichkeit dargestellt. Es sei zudem zweifelhaft gewesen, ob der Obergeschossmieter seine Drohung wahr machen werde. So sei es während des seit vielen Jahren andauernden Konflikts nie zu einem körperlichen Übergriff gekommen.

Erhebliche Provokation durch Erdgeschossmieter

Nicht unbeachtet habe darüber hinaus bleiben dürfen, so das Amtsgericht, dass dem Ostervorfall eine nicht unerhebliche Provokation der Erdgeschossmieter vorausgegangen sei. Diese haben nicht eigenmächtig die Kamera verändern dürfen. Vielmehr hätten sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dies habe vor allem deshalb gegolten, weil die Erdgeschossmieter unter Umständen eine Kameraattrappe haben dulden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2015
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Bremen_5-C-13515_Harmlose-Gefaehrdungen-durch-Mitmieter-rechtfertigen-keine-Raeumung-seiner-Wohnung-im-Eilverfahren~N21746

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21746 Dokument-Nr. 21746

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.