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Der Betreiber eines Sonnenstudios muss seine Kunden auch beraten. Tut er dies nicht, und ein Kunde erleidet aufgrund der unterbliebenen oder mangelhaften Beratung Hautverbrennungen, so muss er dem Kunden Schmerzensgeld zahlen. Informationstafeln im Thekenbereich und im Bereich der Bräunungskabinen reichen für eine vollständige Entlastung des Betreibers nicht aus. Sie können aber dazu führen, dass der Verletzte zu 50 % mithaftet. Dies hat das Amtsgericht Mannheim entschieden.
Im entschiedenen Fall besuchte ein Kunde zum ersten Mal ein
Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Betreiber des Studios zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,- EUR gemäß §§ 280 I, 253 II, 254 BGB. Es führte aus, dass eine Beratung insbesondere auf Nachfrage des Kunden hin erforderlich sei, aber der Kunde auch dann beraten werden müsste, wenn er nicht ausdrücklich eine Beratung verlange. Eine Beratungspflicht entfalle nur, wenn der Kunde die Beratung ausdrücklich ablehne oder ausdrücklich eine bestimmte Kabine verlange.
Der Kläger trage im Fall aber eine
Den Mitschuldensanteil des Klägers sah das Gericht bei 50 %, so dass es dem Kläger statt der geforderten 1500,- EUR nur 750,- EUR zusprach.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2007
Quelle: ra-online, Amtsgericht Mannheim (vt/pt)
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Dokument-Nr. 3772
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