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Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 10.05.2000
121 C 128/00 -

Abstellen des Kinderwagens im Hausflur gehört zu mietvertraglichen Rechten

Solange kein Mitbewohner gestört wird, kann das Abstellen des Kinderwagens nicht verboten werden

Jeder Mieter hat das Recht, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, solange dieser niemanden an der üblichen Nutzung der gemeinsamen Wohnfläche hindert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen eine Mieterin, die ihre Kinderkarre regelmäßig im Erdgeschoss des Wohnhauses abstellte. Die Klägerin befürchtete, dass sich auch andere Mieter durch den abgestellten Kinderwagen dazu veranlasst sehen könnten, auch ihr Fahrrad an dieser Stelle zu platzieren. Außerdem könne eine eventuelle Zuwegung für die Feuerwehr behindert werden.

Kinderwagen kann nicht jedes Mal bei Verlassen der Wohnung die Treppe rauf und runter getragen werden

Das Amtsgericht Braunschweig entschied zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass es zu den mietvertraglichen Rechten des Mieters gehöre, auch das Treppenhaus zu benutzen. Dies schließe grundsätzlich auch die Berechtigung mit ein, gelegentlich einen Kinderwagen dort abzustellen, solange dieser dort nicht störe (vgl. dazu AG Winsen, Urteil v. 28.04.1999 - 16 C 602/99 - = AG Winsen WM 99, 452). Das Gericht war nach eigener Augenscheinnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kinderwagen an besagter Stelle kein Störfaktor sei. Die Fläche im Erdgeschoss betrage drei mal vier Meter, an die zwei Wohnungstüren angrenzten, zwischen denen sich wiederum die Briefkästen der Mieter befänden. Wenn der Kinderwagen unter den Briefkästen abgestellt werde, könnten diese ohne weiteres benutzt werden, auch die Wohnungstüren würden nicht behindert. Die Beklagte habe durchaus einen Anlass gehabt, den Wagen im Erdgeschoss abzustellen, da sie als recht zarte Person den nicht gerade leichten Kinderwagen nicht jedes Mal bei Verlassen der Wohnung mit dem Kind die Treppe hinauf und hinunter tragen könne. Auch das Verbringen in den Vorkeller sei aus demselben Grund nur schwer möglich.

Kein Anlass, das Abstellen des Kinderwagens zu verbieten

Einen wirklich sachlichen Anlass, der gegen das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur spreche, konnte das Gericht nicht feststellen. Der Befürchtung, andere Bewohner könnten sich veranlasst sehen, auch ihre Fahrräder abzustellen, konnte nicht gefolgt werden. Hinsichtlich einer möglichen Brandschutzgefährdung sah sich das Gericht zu einer Entscheidung nicht veranlasst, da es im vorliegenden Fall nur um den Umfang der vertraglichen Rechte und Pflichten beider Parteien gegangen wäre. Es wäre Aufgabe der zuständigen Verwaltungsbehörde, das Verbringen des Kinderwagens in den Hausflur durch Verwaltungsakt zu untersagen. Allerdings glaube das Gericht nicht, dass die Feuerwehr im Falle eines Brandes an ihrer Arbeit durch den abgestellten Wagen gehindert werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Braunschweig (vt/st)

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