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Wird ein Pkw verbotswidrig auf einem Privatparkplatz abgestellt, so muss der Fahrzeughalter auch dann die Vertragsstrafe zahlen, wenn er nicht der Fahrer war. Seine Verantwortlichkeit ergibt sich aus seiner Eigenschaft als Zustandsstörer. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 stand ein Pkw für mindestens vier Tage auf einen privaten Park & Ride Parkplatz. Dies war jedoch nach den Vertragsbedingungen nicht gestattet, da ein Parken nur zwischen 4 Uhr nachts und 3 Uhr nachts des folgenden Tages erlaubt war. Bei einem Verstoß war eine
Das Amtsgericht Brandenburg war nicht davon überzeigt, dass der beklagte
Der Anspruch auf
Der Beklagte sei darüber hinaus nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, den Namen des Fahrers zu benennen.
Der Beklagte sei für das verbotswidrige Abstellen seines Pkw nach Auffassung des Amtsgerichts als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2017
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24542
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