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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 01.09.2014
31 C 32/14 -

Haftung des Mieters wegen Austausch der Schließanlage aufgrund beim Postversand gegen Rückschein verlorenen Schlüssels

Missbrauchsgefahr durch verlorenen Schlüssel rechtfertigt Einbau eines neuen Schlosses

Geht ein Schlüssel beim Postversand mittels Rückschein verloren, so haftet dafür der Mieter. Der Vermieter ist angesichts der bestehenden Missbrauchsgefahr durch den verlorenen Schlüssel berechtigt, ein neues Schloss einzubauen. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall mussten die Vermieter mehrerer Wohnungen ein neues Schloss im Hoftor einbauen. Hintergrund dessen war, dass die Mieter einer Wohnung ihren Schlüssel zum Hoftor verloren haben. Die Mieter hatten zwar angegeben, dass sie den Schlüssel mittels eines Briefs mit Rückschein den Vermietern zugesandt haben. Tatsächlich kam der Brief jedoch leer bei den Vermietern an. Zudem war er beschädigt und wies einen Aufkleber "Nachverpackt" auf. Die Vermieter klagten schließlich auf Zahlung von Schadenersatz wegen des Einbaus des neuen Schlosses.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Einbau eines neuen Schlosses bestand

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe wegen des Einbaus des neuen Schlosses ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Die Vermieter seien zum Einbau des neuen Schlosses berechtigt gewesen, da der verlorene Schlüssel eine Missbrauchsgefahr begründet habe.

Pflicht zur Rückgabe des Schlüssels verletzt

Die Mieter haben nach Ansicht des Amtsgerichts ihre Pflicht zur Rückgabe des Schlüssels verletzt. Grundsätzlich sei die Rückgabepflicht am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Vermieters zu erfüllen. Dem seien die Mieter aber nicht nachgekommen.

Postversandt mittels Rückschein unerheblich

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, so das Amtsgericht, dass die Mieter den Schlüssel per Rückschein an die Vermieter versandt haben. Ein ausgestellter Einlieferungsbeleg und ein Rückschein begründen zwar eine Vermutung dafür, dass der Brief der Post übergeben, die Post den Brief übernommen und den Empfänger zugestellt wurde. Von dieser Vermutung sei aber nicht erfasst, dass der Brief auch mit dem Inhalt beim Empfänger ankam. So habe der Fall hier gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2014
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 1227Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1227

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