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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 29.10.2021
31 C 288/20 -

Pächter einer Kleingartenzelle muss in Gartenklaube errichteten Ofen mit Edel­stahl­schornstein entfernen

Feuerstätte dient der unzulässigen Dauerwohnnutzung

Der Pächter einer Kleingartenzelle muss nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg ein in seiner Gartenlaube errichteten Ofen mit Edel­stahl­schornstein entfernen. Denn eine solche Feuerstätte dient der unzulässigen Dauerwohnnutzung.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Kleingärtner im März 2020 von einem Kleingartenverein eine Kleingartenparzelle nebst Gartenlaube in Brandenburg gepachtet hatte, installierte er in der Gartenlaube einen Kaminofen mit Edelstahlschornstein. Der Verein hielt dies für unzulässig, da die Feuerstätte nicht der kleingärtnerischen Nutzung diene. Vielmehr werde damit die Möglichkeit einer unzulässigen Dauerwohnnutzung geschaffen. Der Verein erhob schließlich Klage.

Anspruch auf Entfernung der Feuerstätte

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe ein Anspruch auf Entfernung der Feuerstätte zu. Die Errichtung eines Ofen mit Edelstahlschornstein sei mit den Grundsätzen des Bundeskleingartengesetzes und der Rahmengartenordnung des Landesverbands Brandenburg der Gartenfreunde e.V. unzulässig.

Feuerstätte dient der unzulässigen Dauerwohnnutzung

Der Einbau eines Ofens für feste Brennstoffe mit dem Edelstahlschornstein schaffe die Voraussetzung für eine ganzjährige Nutzung der Gartenlaube zur Dauerwohnnutzung, so das Amtsgericht. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Nachahmungen die kleingärtnerische Nutzung der Anlage in eine Dauerwohnnutzung umkippe. Dies würde gegen den Planungsgrundsatz der Errichtung einer Kleingartenanlage verstoßen. Unerheblich sei, ob die Gartenlaube vom Kleingärtner tatsächlich zum dauerhaften Wohnen genutzt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2021
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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