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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Kleingartenverein einen Pachtvertrag kündigen kann, wenn der Pächter die Parzelle nicht kleingärtnerisch nutzt, das heißt auf mindestens 1/3 der Parzelle Obst und Gemüse anbaut.
Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Streitfalls pachtete mit schriftlichem
Es wurde ihm eine Frist gesetzt, dies zu ändern und eine
Der beklagte Pächter räumte zwar ein, die Parzelle im Jahr 2014 aufgrund seiner beruflichen Belastung und gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht ausreichend gepflegt zu haben. Er bestritt jedoch, dass die Parzelle verwahrlost gewesen sei und wie eine "Müllhalde" ausgesehen habe. Im Jahr 2015 seien circa 25 Quadratmeter der Parzelle für den Anbau von Tomaten, Kartoffeln und dergleichen verwendet worden. Auf circa sieben Quadratmeter habe er Blumen angepflanzt gehabt. Im Jahr 2014 habe er weniger - also nicht auf 25 Quadratmetern - Gemüse angebaut gehabt. Der Beklagte war daher der Auffassung, dass die
Als der Pächter die Parzelle nicht räumte, erhob der Kleingartenverein Klage.
Das Amtsgericht München gab dem Kleingartenverein Recht und verurteilte den Pächter zur Räumung und Herausgabe der Parzelle. Der Beklagte verletze vorliegend seine vertragliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23769
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