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Wird einem Wohnungsvermieter von einem Dritten freiwillig eine Bürgschaft zugesagt, so liegt keine Übersicherung vor. Die Bürgschaftserklärung ist dann nicht gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung in Brandenburg ihre Miete seit Mai 2019 nicht mehr gezahlt. Da sich zwei Bürgen zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses bereit erklärt haben, für sämtliche aus dem Mietverhältnis entstehende Verpflichtungen einzustehen, nahm die Vermieterin die Bürgen auf Zahlung der ausstehenden Miete in Anspruch. Die Bürgen hielten ihre
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu. Die Beklagten haften aus § 765 Abs. 1 BGB. Die Bürgschaften seien nicht wegen einer
Zwar dürfe ein Vermieter den Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum nicht davon abhängig machen, so das Amtsgericht, dass ein Mieter neben einer Mietkaution zusätzlich auch noch eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2020
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29342
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