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Geht von einem Mülltonnen-Platz eine rein optische Beeinträchtigung aus, besteht kein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB. Ohne zusätzliches Vorliegen einer Geruchs- oder Lärmbeeinträchtigung besteht lediglich ein unerheblicher Mietmangel. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ die Vermieterin den Mülltonnen-Platz einer Wohnanlage zwecks besserer Erreichbarkeit für die Mieter verlegen. Einer der Mieter war damit jedoch nicht einverstanden, da seine Parterre-Wohnung etwa 10 Meter vom neuen Mülltonnen-Platz entfernt lag. Er minderte aufgrund dessen seine Bruttomiete von Dezember 2015 an um 10 %. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und erhob schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zu. Denn ein
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe lediglich eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2018
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25412
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