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Gehen von einem Supermarkt aufgrund einer Papppresse, des Lieferverkehrs und von Müll- und Biotonnen eine Geräusch- sowie Geruchsbelästigung aus, kann der Mieter seine Miete wegen der Geräusche um 15 % und wegen des Geruchs um 5 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre
Das Amtsgericht Gifhorn entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe angesichts des Minderungsrechts der Mieter kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Geräuschpegel beim Betrieb der Presse einen Mangel dargestellt. Dabei sei es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Geräusche in den erlaubten Grenzen bewegen. Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass die
Weiterhin habe der stattfindende
Zudem habe es nach Auffassung des Amtsgerichts im Rahmen der Mängelanzeige durch die Mieter genügt, die Vermieterin von den Belästigungen durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Amtsgericht Gifhorn, ra-online (WuM 2002, 215/rb)
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Dokument-Nr. 16583
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