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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 21.11.1986
14 C 318/86 -

Mieter müssen Errichtung eines Sandkastens dulden

Anspruch auf Beseitigung besteht daher nicht

Der Mieter einer Wohnung muss die Errichtung eines Sandkastens auf dem Grundstück dulden. Er hat daher keinen Anspruch auf Beseitigung. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich der Mieter einer Parterrewohnung, dass in etwa 9 Metern Entfernung von seinem Fenster ein Sandkasten errichtet wurde. Dies sei gerade in den Sommermonaten mit einer erheblichen Lärmbelästigung durch spielende Kinder verbunden. Er verlangte daher von der Vermieterin die Beseitigung des Sandkastens.

Anspruch auf Beseitigung des Sandkastens bestand nicht

Das Amtsgericht Aachen entschied gegen den Mieter. Dieser habe keinen Anspruch auf Beseitigung des Sandkastens gehabt. Der zwangsläufig auftretende Lärm von Kinderspielplätzen sei hinzunehmen. Denn die Schaffung von Kinderspielplätzen stellt eine Notwendigkeit dar, um für Kinder Raum zu schaffen und sie von Verkehrsgefahren fernzuhalten. Die Errichtung eines Sandkastens sei daher auch in einem Wohngebiet zulässig. Kinder benötigen Spielmöglichkeiten, wie Sandkästen, um sich kindsgemäß betätigen und entwickeln zu können.

Bauordnung sah Schaffung eines Spielplatzes vor

Weiterhin führte das Amtsgericht aus, dass die Vermieterin nach § 10 der Bauordnung NRW (neu: § 9 BauO NRW) verpflichtet gewesen sei auf dem Grundstück einen Spielplatz für Kleinkinder zu schaffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2013
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1987, 83/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 404Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 404
  • WuM 1987, 83Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 83

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