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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 02.10.2014
201C 334/13 -

Stinkende Pferdesalbe: Vermieter darf Mieter wegen extremer Geruchsbelästigung kündigen

Belästigung mit extremen Gerüchen stellt eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung dar

Ein Mieter darf seine Nachbarn nicht mit unerträglichen Gerüchen belästigen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin einem 83-jährigen Mieter gekündigt, weil dieser sich seit einigen Jahren mit "Pferdesalbe" pflegt. Der unerträgliche Geruch der Pferdesalbe hatte schon mehrere Nachbarn vertrieben. Diese konnten ihre Balkone, die über der Wohnung des Rentners lagen, nicht nutzen. Auch die 89-jährige Vermieterin selbst litt unter der Pferdesalbe. Sie bekam durch die Salbe Kopfschmerzen und konnte nicht mehr schlafen. Die Vermieterin bat den Mieter vergeblich, Türen und Fenster immer geschlossen zu halten. Letztlich sprach sie die Kündigung aus und verklagte ihren Mieter, der bereits seit 54 Jahren in seiner Wohnung lebte, auf Räumung der Wohnung.

Amtsgericht gibt Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Bonn gab der Vermieterin Recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Das Gericht urteilte, dass die extremen Gerüche eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung darstellten und die Kündigung daher gerechtfertigt sei.

Gutachter bestätigt unerträgliche Gerüche

Ein eigens vom Amtsgericht bestellter Geruchsgutachter hatte die Angaben der Vermieterin bestätigt. Der Gutachter stellte fest, dass aus der Wohnung des Mieters unerträgliche Gerüche gekommen seien. Neben der Pferdesalbe habe es auch nach altem Schuhputzzeug und Reinigungsmitteln gerochen. Die Gerüche seien durch das Treppenhaus ins ganze Haus gezogen.

Amtsgericht gewährte lange Räumungsfrist

Das Amtsgericht gewährte dem Mieter eine lange Räumungsfrist von einem Jahr, weil er es wegen seines hohen Alters und seiner Gebrechlichkeit besonders schwer habe, eine neue Wohnung zu finden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-MietR 4/2015, Anm. 2, Thomas Emmertjuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2015, Ausgabe: 4, Anmerkung: 2, Autor: Thomas Emmert

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