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Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 26.06.2014
1 C 1515/13 -

Keine Haftung des Wasch­anlagenbetreibers bei Möglichkeit der nicht ordnungsgemäßen Befestigung des abgerissenen serienmäßigen Heckspoilers

Konkrete Beschaffenheit eines Fahrzeugs unterfällt Risikobereich des Fahrzeuginhabers

Wird ein serienmäßiger Heckspoiler während eines Waschvorgangs abgerissen, so haftet der Wasch­anlagen­betreiber dann nicht dafür, wenn der Fahrzeuginhaber nicht nachweisen kann, dass der Heckspoiler ordnungsgemäß befestigt war. Die konkrete Beschaffenheit eines Fahrzeugs unterfällt dem Risikobereich des Fahrzeuginhabers. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Böblingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 wurde der serienmäßige Heckspoiler eines Fahrzeugs durch die horizontale Bürste einer Portalwaschanlage abgerissen. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von ca. 638 Euro verlangte der Fahrzeuginhaber von der Betreiberin der Waschanlage ersetzt. Diese wies darauf hin, dass die Anlage fehlerfrei funktioniert habe. Der Heckspoiler sei abgerissen, da er möglicherweise nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Der Fahrzeuginhaber ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines abgerissenen Heckspoilers

Das Amtsgericht Böblingen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Die konkrete Beschaffenheit eines Fahrzeugs falle grundsätzlich in den Risikobereich des Fahrzeuginhabers. Dieser habe im Fall der Beschädigung von Außenteilen während des Waschvorgangs zumindest die ordnungsgemäße Befestigung der Außenteile und die Geeignetheit von deren Anbringung für die konkrete Waschanlage darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies sei dem Kläger aber nicht gelungen.

Möglichkeit der nicht ordnungsgemäßen Befestigung der Heckspoiler

Der Kläger habe nicht beweisen können, dass die Beschädigungen nicht auch durch eine unzureichende Befestigung des Spoilers verursacht oder begünstigt worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass er schon mehrfach die Waschanlage der Beklagten mit dem Fahrzeug problemlos genutzt habe. Dies könne als Indiz gewertet werden, dass allein die Existenz des Spoilers keine Probleme verursacht habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2017
Quelle: Amtsgericht Böblingen, ra-online (vt/rb)

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