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Mit einem Patienten kann vereinbart werden, dass er im Falle einer kurzfristigen Terminabsage oder eines unentschuldigten Nichterscheinens, Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zu leisten hat. Handelt es sich zudem um eine Bestellpraxis, die nur aufgrund von Terminen Behandlungen ausführt, ergibt sich der Anspruch ebenfalls aus § 615 BGB aufgrund Annahmeverzugs des Patienten. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 sagte eine Patientin am gleichen Tag den fest vereinbarten Termin bei einem Zahnarzt ab. Der Zahnarzt betrieb eine sogenannte
Das Amtsgericht Bielefeld entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe aufgrund der Vereinbarung ein Anspruch auf
Der Anspruch auf das vereinbarte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2018
Quelle: Amtsgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26284
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