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Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 01.06.2001
41 C 1104/00 -

174 Mängelrügeschreiben in 14 Wochen rechtfertigt Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses

Briefterror zerstörte Vertrauens­verhältnis nachhaltig

Sendet ein Mieter innerhalb von 14 Wochen 174 Schreiben wegen angeblicher Mängel an den Vermieter, so ist dieser berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Denn durch den Briefterror wird das Vertrauens­verhältnis nachhaltig gestört. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Wohnung wurde Anfang Februar 2001 fristlos gekündigt nachdem dieser innerhalb von 14 Wochen 174 Schreiben wegen angeblicher Mängel an den Vermieter schickte. Dieser sah das Verhalten des Mieters als reine Schikane an. Da der Mieter die Kündigung jedoch nicht akzeptierte, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Amtsgericht Bielefeld gab dem Vermieter recht. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) und § 242 BGB wirksam gewesen. Denn der Mieter habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Vermieters fortdauernd über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verletzt. 174 Briefe innerhalb von 14 Wochen, was im Durchschnitt mehr als 12 Briefe in der Woche bedeutete, sei aus Sicht des Gerichts in jeder Weise unangebracht und rechtsverletzend gewesen.

Briefterror durch Mieter

Um der mietvertraglichen Rügepflicht wegen etwaiger Mängel nachzukommen habe es nach Auffassung des Amtsgerichts genügt ein Erinnerungsschreiben pro Woche abzuschicken. Demgegenüber seien 174 Briefe nicht notwendig gewesen. Damit habe der Mieter den Vermieter vielmehr terrorisiert. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien sei dadurch nachhaltig zerstört worden, so dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Amtsgericht Bielefeld, ra-online (zt/WuM 2001, 553/rb)

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