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Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 26.07.2001
22 S 240/01 -

Briefterror: 174 Schreiben in 14 Wochen rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters

Landgericht Bielefeld bestätigt erstinstanzliches Urteil

Verschickt ein Mieter innerhalb von 14 Wochen 174 Schreiben, so zerstört er damit das Vertrauens­verhältnis zum Vermieter. Dieser ist in einem solchen Fall berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Verschicken von 174 Schreiben durch einen Mieter wegen angeblicher Mängel ein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses darstellte.

Amtsgericht hielt Kündigung für wirksam

Das Amtsgericht Bielefeld hielt die Kündigung gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) und § 242 BGB für wirksam. Durch den Briefterror des Mieters sei das Vertrauensverhältnis zum Vermieter nachhaltig zerstört worden. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei daher unzumutbar gewesen. Gegen die Entscheidung legte der Mieter Rechtsmittel ein.

Landgericht bestätigte Urteil des Amtsgerichts

Das Landgericht Bielefeld bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Zu Recht habe das Gericht die fristlose Kündigung nach § 554 a BGB (neu: § 596 Abs. 2 BGB) für wirksam gehalten. Unabhängig davon, ob durch die Vielzahl der Mängelrügeschreiben der Hausfrieden erheblich gestört wurde, sei jedenfalls das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter angesichts der "Bombardements" mit Mängelrügeschreiben zerstört worden. Eines Rückgriffs auf § 242 BGB habe es demgegenüber nicht bedurft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (zt/WuM 2001, 554/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

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Dokument-Nr.: 17042 Dokument-Nr. 17042

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