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Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot kann nicht durch die Bezugnahme auf die Berliner Betriebskostenübersicht belegt werden. Die darin enthaltenen Durchschnittswerte bieten aber einen ersten Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Handeln des Vermieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2022 die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding auf Rückzahlung von
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung von
Für den Nachweis des Verstoßes gegen das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2024, 453/rb)
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Dokument-Nr. 34198
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