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Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.08.2017
67 S 190/17 -

Steigerung von Betriebskosten um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr spricht nicht zwingend für Verstoß gegen Wirt­schaft­lich­keits­gebot

Mieter muss Verstoß gegen Wirt­schaft­lich­keits­gebot darlegen und ggfs. beweisen können

Sind einzelne Betriebs­kosten­positionen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen, so spricht dies nicht zwingend für einen Verstoß gegen das Wirt­schaft­lich­keits­gebot durch den Vermieter. Es ist daher Sache des Mieters darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass ein Verstoß vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Mieterin in Berlin auf Rückzahlung ihrer Meinung nach zu viel gezahlten Betriebskostennachforderungen. Sie warf ihrer Vermieterin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor und begründete diesen Vorwurf allein damit, dass einzelne Betriebskostenpositionen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen sind. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebskosten

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Mieterin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Betriebskosten zu. Allein eine Kostensteigerung um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr rechtfertige nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Vielmehr müsse ein solcher Verstoß von der Mieterin dargelegt und ggfs. bewiesen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil
    [Aktenzeichen: 17 C 610/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 21Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 21
  • NZM 2018, 170Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 170

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