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Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 26.10.2007
3b C 715/06 -

Schadens­ersatz­pflicht des Mieters aufgrund Anbohrens von Kunststofffenstern

Bohren von Löchern in Kunststofffenstern ohne Zustimmung des Vermieters stellt Pflichtverletzung dar

Bohrt ein Wohnungsmieter ohne Zustimmung des Vermieters Kunststofffenster an, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar und begründet eine Schadens­ersatz­haftung nach § 280 Abs. 1 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung in den Kunststofffenstern der Wohnung zahlreiche Löcher gebohrt. Nach dem Ende des Mietverhältnisses im April 2006 verlangte die Vermieterin wegen des Austauschs der beschädigten Fenster Schadensersatz in Höhe von 3.151,00 EUR. Da sich die Mieter weigerten eine Haftung anzuerkennen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Schadensersatz wegen beschädigter Kunststofffenster

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Austauschs der beschädigten Fenster zu. Das Anbohren von Kunststofffenstern ohne Einwilligung des Vermieters stelle eine Pflichtverletzung dar. Auch für einen Laien sei klar, dass die Substanz der Fenster hierdurch beschädigt wird und die Bohrlöcher beim Auszug nicht ohne weiteres verschlossen werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (vt/rb)

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