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Bohrt ein Wohnungsmieter ohne Zustimmung des Vermieters Kunststofffenster an, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar und begründet eine Schadensersatzhaftung nach § 280 Abs. 1 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung in den Kunststofffenstern der Wohnung zahlreiche Löcher gebohrt. Nach dem Ende des Mietverhältnisses im April 2006 verlangte die Vermieterin wegen des Austauschs der beschädigten
Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25327
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