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Ist aufgrund der baulichen Besonderheit der Wohnung, etwa aufgrund von Dachschrägen, das Anbringen von Plissees im Schlaf- und Kinderzimmer nur mit Hilfe von Schraubenlöchern im Fensterrahmen möglich, so ist dies vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Mietzeit ließ die Mieterin einer Dachgeschosswohnung durch eine Fachfirma an vier in die Dachschräge eingelassenen VELUX-Fenstern in denen als Schlaf- und Kinderzimmer genutzten Zimmern
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Mieterin auch nicht verpflichtet gewesen, die Vermieterin über die geplante Montage der
Zudem wies das Amtsgericht darauf hin, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2017
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25136
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