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Veranlasst der Vermieter eigenmächtig die Räumung einer Wohnung, so steht dem Mieter der Wohnung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch den Verlust des langjährigen Lebensmittelpunkts. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 musste die Feuerwehr die Wohnung eines Mieters aufbrechen, da dieser aufgrund einer Verletzung an der Hüfte Hilfe brauchte. Der Mieter wurde anschließend in ein Krankenhaus verbracht. Zwei Monate später wurde er nach einer Hüftoperation und einer Reha aus dem Krankenhaus entlassen. Der Mieter konnte jedoch die Wohnung mit seinem Schlüssel nicht mehr öffnen. Durch den Briefschlitz sah er, dass die Wohnung leer war und Handwerkerutensilien dort lagerten. Zudem stand an dem Klingelschild ein anderer Name. Durch einen Anruf bei der Hausverwaltung erfuhr der Mieter, dass der Vermieter in seiner Abwesenheit die Wohnung leer geräumt und sie an einen neuen Mieter vermietet hatte. Der Vermieter gab an, das er die Wohnung während des Krankenhausaufenthalts des Mieters habe besichtigen wollen. Dabei habe er festgestellt, dass die Wohnungstür aufgebrochen gewesen sei. Da zudem die Wohnung seiner Meinung nach verwahrlost war, ging der Vermieter davon aus, der Mieter habe die Wohnung aufgegeben. Der Vermieter ließ daraufhin die Wohnung von einer Fremdfirma leer räumen und überließ den Mitarbeitern der Firma, welche Gegenstände eingelagert und welche entsorgt werden sollen. Der Mieter klagte nunmehr auf
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab der Klage des Mieters statt. Der Vermieter sei durch die eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung und deren eigenmächtigen Ausräumens verschuldensunabhängig zum
Ein Mieter sei zudem nicht verpflichtet, so das Amtsgericht, sich ständig in der Wohnung aufzuhalten. Eine wochenlange Abwesenheit zum Beispiel wegen Urlaubs, eines Krankenhausaufenthalts oder eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts lasse das Besitzrecht des Mieters nicht entfallen und biete keine Anhaltspunkte für eine Besitzaufgabe.
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass den Vermieter, der eine Wohnung in verbotener Eigenmacht in Besitz nimmt, für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht treffe. Der Vermieter hätte daher dafür Sorge tragen müssen, dass an den in Besitz genommenen Gegenständen des Mieters während der Dauer seiner Obhut oder der anschließenden Einlagerung keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Er hätte ferner ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände aus der Wohnung aufstellen und deren Wert schätzen lassen müssen, um den Mieter eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe dem Mieter ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 Euro zu. Mit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/WuM 2019, 595/rb)
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