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Soll der Gasherd einer Mietwohnung durch einen Induktionsherd ausgetauscht werden, so stellt dies eine nach § 555 d Abs. 1 BGB vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Dem Mieter steht aber nach § 555 d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 500 EUR wegen der notwendigen Neubeschaffung von induktionsfähigen Töpfen und Pfannen zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung verwerten ihren Vermietern den
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe nach § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Den Mietern habe nach Ansicht des Amtsgerichts aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch als Vorschuss gemäß § 555 d Abs. 6 in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB zugestanden, da sie durch den Einbau des Induktionsherds neue
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2016, 1515/rb)
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Dokument-Nr. 23633
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