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Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, den Austausch eines Plattenherds durch einen Herd mit Cerankochfeld zu dulden. Eine solche Maßnahme führt zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung und stellt damit eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB dar. Zudem handelt es sich um eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 555 c Abs. 4 BGB, so dass die formalen Anforderungen an einer Modernisierungsankündigung nach § 555 c BGB nicht gelten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2016 gegen den von der Vermieterin beabsichtigten
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Die Erneuerung des Herds habe zudem eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2017, 111/rb)
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Dokument-Nr. 23833
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