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Beschmiert ein Wohnungsmieter die Fassade und den Hausflur mit vermieterfeindlichen Parolen, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes ist dem Mieter aber eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von April 2018 bis Januar 2019 tauchten an den Wänden im Hausflur und Treppenhaus, an der Straßenfassade und auf der Klingelplatte eines Wohngebäudes in Berlin
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungs- und Herausgabeklage der Vermieterin statt. Der Anspruch ergebe sich aus § 546 Abs. 1 BGB, da die
Das Amtsgericht gewährte dem Mieter aber eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2019, 1248/rb)
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Dokument-Nr. 28057
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