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Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.03.1984
31 C 1008/83 -

Aufkleber mit politischen Äußerungen am äußeren Türrahmen der Wohnungseingangstür erlaubt

Kein Anspruch auf Unterlassung bei fehlender Störung des Hausfriedens

Ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt Aufkleber mit politischen Äußerungen am äußeren Türrahmen seiner Wohnungseingangstür zu befestigen. Solange keine Störung des Hausfriedens vorliegt, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Amtsgericht Osnabrück entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung brachte am äußeren Türrahmen ihrer Wohnungseingangstür Aufkleber an, die eine Sympathie mit der Gewerkschaftsbewegung und der Partei "Die Grünen" bezeugten. Die Vermieterin hielt dies für eine unzulässige Provokation und verlangte die Beseitigung der Aufkleber. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Amtsgericht Osnabrück entschied gegen die Vermieterin. Diese habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 550 BGB (neu: § 541 BGB) gehabt. Denn die Mieterin habe die Mietsache nicht vertragswidrig gebraucht. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob der äußere Türrahmen Teil der vermieteten Wohnung ist oder in den Bereich des Hausflurs oder Treppenhaus gehört. Denn auch die zuletzt genannten Bereiche seien im Rahmen des Mietvertrages mitvermietet.

Beseitigungsanspruch nur bei Störung des Hausfriedens

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass die Nutzung des Hausflurs oder des Treppenhauses anderen Einschränkungen unterliegt als die Nutzung der Mietwohnung. Diese Einschränkungen gehen aber nicht soweit, dass die Anbringung von Aufklebern von vornherein unzulässig sind. Vielmehr sei sogar das Anbringen von Anschlägen und Wandzeitungen im Treppenhaus grundsätzlich zulässig. Es komme in diesem Zusammenhang darauf an, ob eine Störung des Hausfriedens vorliegt.

Keine Störung des Hausfriedens

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe hier keine Störung des Hausfriedens vorgelegen. Die Tatsache, dass die Vermieterin oder andere Mieter vielleicht anderer politscher Meinung waren, habe keinen ausreichenden Grund dargestellt, um eine vertragswidrige Nutzung der Mieterin zu begründen. Vielmehr sei das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) mit zu berücksichtigen gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Amtsgericht Osnabrück, ra-online (zt/WuM 1986, 306/rb)

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