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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 14.11.2017
18 C 182/17 -

Keine Instandhaltungs- und Instand­setzungs­pflicht des Vermieters für eine lediglich zur Nutzung überlassene Einbauküche

Pflicht zur Beseitigung eines Mangels nur bei vermieteten Gegenständen

Ist eine Einbauküche nach dem Mietvertrag lediglich zur Nutzung überlassen, so trifft dem Vermieter keine Instandhaltungs- und Instand­setzungs­pflicht. Er ist vielmehr zur Beseitigung eines Mangels nur bei vermieteten Gegenständen verpflichtet. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung gegen ihre Vermieterin auf Reparatur eines defekten Kühlschranks und einer defekten Geschirrspülmaschine. Die Vermieterin lehnte eine Reparatur ab und verwies zur Begründung auf den Mietvertrag, wonach die Einbauküche lediglich zur Nutzung überlassen wurde und eine Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht nicht besteht.

Amtsgericht und Landgericht verneinen Anspruch auf Verlegung

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Reparatur des Kühlschranks und der Geschirrspülmaschine zu. Denn dazu wäre erforderlich, dass ein Mangel an der Mietsache vorliege, für den die Vermieterin eine Instandsetzungspflicht treffe. Der Kühlschrank und die Geschirrspülmaschine seien aber nicht Teil der Mietsache.

Einbauküche nicht Teil der Mietsache

Zwar könne im Zweifel angenommen werden, so das Amtsgericht, dass eine in der Mietsache befindliche Einbauküche auch mitvermietet sei. Ein solcher Fall liege aber hier angesichts der Regelung im Mietvertrag nicht vor. Die Einbauküche sei danach nicht mitvermietet, sondern lediglich zur Nutzung überlassen. Die Regelung sei zudem nicht unwirksam. Es sei unbedenklich, wenn der Vermieter eine Einbauküche lediglich zur Nutzung überlasse, da er nicht zu Bereitstellung einer Einbauküche im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses verpflichtet sei.

Anspruch auf Beseitigung der Einbauküche

Nach Ansicht des Amtsgerichts können die Mieter statt eines Anspruchs auf Reparatur der defekten Geräte einen Anspruch auf Beseitigung durchsetzen, um die Geräte durch eigene zu ersetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2017, 1479/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 1479Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 1479

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