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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 01.06.2023
10 C 121/22 -

Kurzfristiges Abstellen von Mülltüten und Kinderwagen im Hausflur rechtfertigt keine Kündigung

Unwirksamkeit der fristlosen und ordentlichen Kündigung

Das kurzfristige Abstellen von Mülltüten und eines Kinderwagens im Hausflur rechtfertigt weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung des Wohnungsmieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: im August 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin häufig für eine kurze Zeit eine Mülltüte vor ihrer Wohnungstür abstellte, um diese später zum Müllplatz zu verbringen. Zudem stellte eine Freundin von ihr bei Besuchen ihren Kinderwagen vor der Wohnungstür ab. Da die Mieterin sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhoben die Vermieter Räumungsklage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Das kurzfristige Abstellen einer Mülltüte vor der Wohnungstür stelle keinen Kündigungsrund dar. Auch dürfen Besucher der Mieterin für eine kurze Zeit einen Kinderwagen vor der Wohnungstür abstellen, wenn die Größe des Hausflurs dies zulässt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2023, 802/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 802Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 802

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