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Wer über ein Gutscheinportal (hier: Groupon) im Internet einen Gutschein erwirbt, dessen Einlösung das Partnerunternehmen des Portals verweigert, kann dafür nicht das Portal haftbar machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann kaufte sich im April 2012 über eine Gutscheinplattform im Internet einen Gutschein über Haushaltsreinigungen zum Preis von 239 EUR. Der Gutschein hatte einen Wert von 1.308 EUR. Nachfolgend weigerte sich jedoch das Reinigungsunternehmen den Gutschein einzulösen, da es keine Kapazitäten mehr hatte. Daraufhin wurde der Gutschein von der Betreiberin der Gutscheinplattform storniert und der Kaufpreis von 239 EUR zurück überwiesen. Der Käufer des Gutscheins fand sich damit jedoch nicht ab und verklagte die Plattformbetreiberin auf Schadenersatz. Als Schadenshöhe gab er den Wert des Gutscheins abzüglich des widererhaltenen Kaufpreises an.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen den Käufer. Er habe keinen Anspruch auf Zahlung von 1.069 EUR gehabt. Zwischen der Plattformbetreiberin und dem Käufer sei kein Vertrag über Haushaltsreinigungen zustande gekommen. Nach den wirksamen AGB verkaufe die Plattformbetreiberin lediglich
Durch die Nichterfüllung des Reinigungsvertrages durch das Partnerunternehmen habe die Betreiberin der Gutscheinplattform keine Pflichten verletzt, so das Amtsgericht weiter. Der Verkäufer eines Rechts bzw. Anspruchs hafte nur für dessen Bestehen und nicht dafür, dass das Partnerunternehmen die Erbringung der Gutscheinleistung verweigert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2014
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/MMR 2013, 585/rb)
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Dokument-Nr. 16741
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