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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.06.2015
5 C 443/14 -

Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen Neben­kosten­abrechnung beginnt mit Korrektur der Abrechnung erneut

Nächtliche Dauerbeleuchtung des Treppenhauses verstößt nicht gegen Wirt­schaftlich­keits­gebot

Ein Mieter muss Einwendungen gegen eine Neben­kosten­abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Diese Frist beginnt erneut mit der Korrektur der bereits erfolgten Betriebs­kosten­abrechnung. Zudem verstößt die nächtliche Dauerbeleuchtung des Treppenhauses nicht gegen das Wirt­schaftlich­keits­gebot. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung sollte Nachzahlungsbeträge aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zahlen. Ursprünglich sahen die Abrechnungen höhere Nachzahlungen vor. Jedoch wurden sämtliche Nebenkosten im April 2014 teilweise korrigiert, wodurch sich geringere Nachzahlungsbeträge ergaben. Der Mieter erhob im August 2014 Einwendungen gegen sämtliche Nebenkostenabrechnungen. Unter anderem meinte er, dass durch die nächtliche Dauerbeleuchtung des Treppenhauses gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen werde. Die Vermieterin wies diesen Vorwurf zurück. Sie hielt die Einwendungen ohnehin für verspätet. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Nachzahlung bestand

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf die Nachzahlungsbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 zugestanden. Die Abrechnungsfrist sei trotz der erst im Jahr 2014 erfolgten Korrektur fristgerecht erfolgt, da die ursprünglich erstellten Abrechnungen formell wirksam gewesen seien. Auf die inhaltliche Richtigkeit sei es dabei nicht angekommen. Inhaltliche Fehler können auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert werden, wenn sich dadurch keine höheren Nachzahlungsbeträge ergeben (BGH, Urt. v. 17.11.2004 - VIII ZR 115/04 -). Dies sei hier der Fall gewesen.

Einhaltung der Einwendungsfrist durch Mieter

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Mieter die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB eingehalten. Denn diese Frist habe mit der Korrektur der ursprünglich erstellten Abrechnungen erneut begonnen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass nicht sämtliche Posten der Betriebskostenabrechnungen korrigiert worden seien. Die Einwendungen seien jedoch unbegründet gewesen.

Kein Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot aufgrund nächtlicher Dauerbeleuchtung des Treppenhauses

Die nächtliche Dauerbeleuchtung des Treppenhauses habe nach Auffassung des Amtsgerichts keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dargestellt. Denn die Dauerbeleuchtung sei mit Vorteilen für die Mieter des Hauses verbunden gewesen. So haben sie nicht erst im Dunkeln nach dem Lichtschalter suchen müssen oder haben den Schalter bei längerem Aufenthalt im Treppenhaus nicht stets erneut betätigen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 1296/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1296Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1296

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