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Ein Mieter muss Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Diese Frist beginnt erneut mit der Korrektur der bereits erfolgten Betriebskostenabrechnung. Zudem verstößt die nächtliche Dauerbeleuchtung des Treppenhauses nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung sollte Nachzahlungsbeträge aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zahlen. Ursprünglich sahen die Abrechnungen höhere Nachzahlungen vor. Jedoch wurden sämtliche Nebenkosten im April 2014 teilweise korrigiert, wodurch sich geringere Nachzahlungsbeträge ergaben. Der Mieter erhob im August 2014
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf die Nachzahlungsbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 zugestanden. Die Abrechnungsfrist sei trotz der erst im Jahr 2014 erfolgten
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Mieter die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB eingehalten. Denn diese Frist habe mit der
Die nächtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 1296/rb)
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Dokument-Nr. 21839
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