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Der Vermieter muss eine Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter mitteilen. Andernfalls ist sein Anspruch auf Nachzahlung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Erstellt der Vermieter vorsätzlich eine falsche Abrechnung, so gilt die Abrechnungsfrist als nicht eingehalten. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da die Vermieterin einer Eigentumswohnung von ihrem Verwalter nicht rechtzeitig die Jahresabrechnung für 2011 erhielt, erstellte sie im Dezember 2012 auf Basis des Jahres 2010 die Betriebskosten für das Jahr 2011. Aus dieser ergab sich eine Nachforderung von fast 257 Euro. Nachdem die Vermieterin von ihrem Verwalter die Jahresabrechnung erhielt, fertigte sie im April 2013 eine neue und nunmehr richtige Abrechnung für das Jahr 2011 an. Aus dieser ergab sich eine Nachforderung von ca. 345 Euro. Die Vermieterin machte nunmehr gegenüber ihrem Mieter den Nachzahlungsbetrag aus der ersten Abrechnung geltend. Da sich der Mieter weigerte den Betrag zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Siegburg verneinte einen Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag aus der im Jahr 2012 erstellten
Das Landgericht Bonn bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB kein Anspruch auf die
Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, so das Landgericht, dass zur Fristwahrung eine formell wirksame
Soweit angeführt werde, dass der Mieter bei Erhalt einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2015
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21585
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