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Wer in der Silvesternacht auf der Straße Raketen steigen und Böller krachen lassen will, muss einen Sicherheitsabstand einhalten. Nicht nur der Feuerwerker ist zum Abstand verpflichtet, auch die Zuschauer müssen auf die notwendige Distanz achten. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schaute sich eine Frau auf dem Gehweg stehend in der Silvesternacht 2000 / 2001 das Feuerwerk an. Dicht bei ihr stand der spätere Beklagte, der diverse Feuerwerksköper entzündete. Eine Rakete drehte sich in der Luft und traf die Frau am Rücken. Dabei entstanden in den Oberbekleidungsstücken (Top, Pullover, Jacke) Brandlöcher. Die noch sehr neuen Kleidungsstücke hatten einen Wert von 428,80 DM . Außerdem erlitt die Frau eine schmerzhafte Brandverletzung am Rücken. Hierfür verlangte sie 800,- DM Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht Mitte sprach der Klägerin die Hälfte zu (für die Kleider 214,40 DM und 400,- DM Schmerzensgeld). Sie habe einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.
Der Beklagte habe durch sein Verhalten den Schaden fahrlässig verursacht, führte das Gericht aus. Er habe die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar nicht ersichtlich, dass der Beklagte erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper ohne Erlaubnis gezündet habe, der hier in Rede stehende Feuerwerkskörper einen für den Beklagten sichtbaren Defekt hatte, der Beklagte den Feuerwerkskörper gezielt in die Richtung der Klägerin lenkte oder ein Bedienungsfehler vorliege, vielmehr sei der Feuerwerkskörper zunächst planmäßig in die Luft geflogen, bevor er - noch brennend - herabgefallen sei und die Klägerin getroffen habe. Insoweit könne dem Beklagten der Vorwurf der Verletzung von Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten nicht gemacht werden.
Allerdings sei dem Beklagten der Vorwurf zu machen, dass er den in Rede stehenden Feuerwerkskörper in einem dichtbesiedelten Gebiet in der unmittelbaren Nähe von Menschen zündete.
Nach der Rechtsprechung seien an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssten sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Feuerwerkskörpern völlig ausgeschlossen werden könne, müsse beim Abbrennen ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können.
Vorliegend habe der Beklagte in der belebten Straße und in Kenntnis der Anwesenheit unbeteiligter Dritter den in Rede stehenden Feuerwerkskörper gezündet, wobei die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa vier bis fünf Meter von dem Beklagten entfernt stand. Somit habe der Beklagte bei Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolges eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.
Allerdings sei die Haftungsquote des Beklagten um die Mitverschuldensquote der Klägerin zu kürzen. Die Entfernung von vier bis fünf Metern hielt das Gericht nach dem oben bereits Gesagten in einer dichtbesiedelten Straße für ausreichend, um von einer "normalen" Gefahrenlage auszugehen.
Das Gericht erachtete eine Mitverschuldensquote von 50 % für angemessen, da sich die Klägerin sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben habe und der Beklagte im Rahmen des in der Silvesternacht Üblichen gehandelt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2011
Quelle: ra-online (pt)
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