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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 23.07.2012
20 C 272/11 -

Parabolantenne zum Empfang ausländischer Sender nicht zwingend zulässig

Informations­interesse muss vom Mieter konkret dargelegt werden

Ein ausländischer Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern, wenn er sein Informations­bedürfnis konkret darlegt. Dazu ist erforderlich, dass er die Sender benennt, die ohne Parabolantenne nicht empfangbar sein sollen. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Mieter türkischer Abstammung eine Wohnung. Die Wohnung war mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet, welches internetfähig war. Im Mietvertrag war geregelt, dass die Anbringung von Antennen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin erfolgen dürfe. Der Mieter wohnte zusammen mit seiner 73 Jahre alten Mutter zusammen, die er aus der Türkei holte und die nur kurdisch sprach. Er installierte auf seinem Balkon zum Empfang von kurdischen Sendern eine Satellitenschüssel, die einen Durchmesser von 80 cm aufwies. Die Vermieterin verlangte die Beseitigung der Antenne, da diese das Gesamtbild des Hauses störe. Der Mieter weigerte sich dem nachzukommen mit der Begründung, dass er ohne die Schüssel keine kurdischen Sender empfangen könne.

Anspruch auf Beseitigung der Satellitenschüssel bestand

Das Amtsgericht Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung der Satellitenschüssel zugestanden. Denn die Anbringung der Parabolantenne habe angesichts der fehlenden Zustimmung einen vertragswidrigen Gebrauch dargestellt.

Abwägung zwischen Eigentumsrecht und Informationsbedürfnis notwendig

Der Mieter habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung haben können, so das Amtsgericht weiter. Denn der Anspruch auf Empfang von Heimatsendern ergebe sich aus dem Grundrecht (Art. 5 Abs. 1 GG), sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert unterrichten zu dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 - = NZM 2005, 252). Es sei aber das Grundrecht der Vermieterin als Eigentümerin (Art. 14 GG) zu beachten gewesen. Denn die Satellitenschüssel habe eine beachtliche ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin dargestellt und sei auch nicht vergleichbar mit anderen typischen Balkongegenständen gewesen. Beide Interessen seien durch eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in Ausgleich zu bringen (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2005 - VIII ZR 5/05 - = NZM 2006, 98).

Mieter hatte keinen Anspruch auf Zustimmung

Die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung zwischen den beiderseitigen Interessen habe ergeben, dass das Informationsinteresse des Mieters zurücktreten musste. Er habe damit keinen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne gehabt. Denn der Mieter habe es unterlassen, vorzutragen welche Sender konkret nicht empfangen werden konnten. Ohne bestimmte Angabe der Sender könne der Vermieter hingegen nicht überprüfen, ob die Sender gegebenenfalls mit Hilfe eines Decoders und einer dazugehörigen Satellitenschüssel, mit einem Digitalreceiver und einer freigeschalteten Smartkarte oder aus dem Internet empfangbar wären. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass über das Internet mehrere kurdische Sender abrufbar waren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)

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