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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020
15 C 256/19 -

Reparatur von Steckdosen unterfällt Klein­reparatur­klausel

Keine Kostenpflicht bei Reparatur der Dichtung am Abflussrohr der Toilette und Ablaufpumpe der Dusche

Die Reparatur von Steckdosen unterfällt der Klein­reparatur­klausel. Dies gilt nicht für die Reparatur der Dichtung am Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung in Berlin für die Reparatur einer Steckdose, der Dichtung am Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche aufkommen. Die Vermieterin verwies insofern auf die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel. Da sich der Mieter weigerte die Reparaturkosten zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.

Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel

Das Amtsgericht Berlin-Mitte führte zunächst aus, dass eine Kleinreparaturklausel nur wirksam sei, wenn ein Höchstbetrag pro Reparatur von 100-150 EUR und eine Höchstgrenze von 8 % der Jahreskaltmiete vereinbart ist. So lag der Fall hier.

Anspruch auf Kostenerstattung für Reparatur der Dichtung und der Ablaufpumpe

Ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für die Dichtung am Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche bestehe nach Ansicht des Amtsgerichts für den Mieter. Denn diese Reparaturen unterfallen nicht der Kleinreparaturklausel. Ein Mieter wirke nicht unmittelbar auf die Dichtung am Abflussrohr der Toilette ein. Bei der mittelbaren Einwirkung durch die Betätigung der Toilettenspülung habe er keine Möglichkeit, deren Verschleiß- und Alterserscheinung durch einen schonenden Umgang herabzusetzen. Auch auf die Ablaufpumpe der Dusche habe der Mieter keine häufige, unmittelbare Einwirkung. Die Pumpe selbst sei eingebaut und dem Zugriff des Mieters nicht ausgesetzt.

Reparatur der Steckdose unterfällt Kleinreparaturklausel

Dagegen Unterfalle die Reparatur der Steckdose der Kleinreparaturklausel, so das Amtsgericht. Die Steckdose unterliege dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2020
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2020, 611/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 611Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 611

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