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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 31.07.1996
8 C 185/96 -

Haltung von sieben Katzen in Drei-Zimmer-Wohnung unzulässig

Vermieter kann auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen klagen

Es stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, wenn der Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung sieben Katzen hält. Der Vermieter kann in diesem Fall gemäß § 541 BGB auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen klagen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hielten die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung sieben Katzen. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen.

Anspruch auf Beschränkung der Katzenhaltung

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) ein Anspruch auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen in der Wohnung zu. Denn die Haltung von sieben Katzen in einer Drei-Zimmer-Wohnung stelle einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Auch wenn die Mieter die Befriedigung ihres Wohnbedarfs im wesentlichen in der Katzenhaltung sehen, müssen sie sich angesichts der Größe der Wohnung und des notwendigen Zusammenlebens mit anderen Bewohnern des Hauses auf die Haltung von zwei Katzen beschränken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/NJW-RR 1997, 774/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1997, 175Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 175
  • NJW-RR 1997, 774Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1997, Seite: 774

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