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Wenn an der Hausfassade großflächig der Putz abfällt, stellt dies einen erheblichen Mangel an der Mietsache dar, den der Vermieter beseitigen muss. Das gilt auch dann, wenn es durch den abfallenden Außenputz nicht zu einer mangelnden Isolierung der Wohnung gegen Kälte oder Feuchtigkeit kommt. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Ehepaar seit vielen Jahren eine Wohnung im zweiten Stock eines Miethauses. Beim ihrem Einzug in das Gebäude befand sich der Außenputz (Rauputz) in einem ordentlichen, einwandfreien und gepflegten Zustand. Im Laufe der Zeit fielen aber großflächig Teile des Rauputzes von der Fassade ab, die die
Das Gericht gab den Mietern Recht. Die
Die erheblichen Schäden am Putz des Gebäudes, in dem die Wohnung der Kläger liegt, stelle einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar. In der Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung spiele auch die Frage ihrer Wertschätzung eine nicht unerhebliche Rolle, führte das Gericht aus. Diese Wertschätzung werde wiederum maßgeblich bestimmt von dem unmittelbaren Umfeld der Wohnung. Befinde sich das Miethaus in einem Stadtquartier, das allgemein hoch angesehen sei, wirke sich das auf die Wertschätzung der Mieter für ihre Wohnung in diesem Gebäude - und damit regelmäßig auch auf die Miethöhe aus. Nichts anderes gelte, wenn sich das Mietshaus in seiner äußerlichen Erscheinung in einem ordentlichen, gepflegtem Zustand befindet. Das liege auf der Hand, meinte das Gericht.
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Darauf, ob der fehlende Putz an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8181
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