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Wird eine Mitarbeiterin der Vermieterin von einem Mieter wiederholt als "dreckige Hure" und "dreckige Schlampe" bezeichnet und ihr zudem der Tod gewünscht, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnis. Eine vorherige Abmahnung ist dann nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 2022 erhielt die Mitarbeiterin einer Vermieterin von Wohnraum in Berlin Daueraufträge eines Mieters, in deren Verwendungszweck die Mitarbeiterin unter anderem als "dreckige Hure" und "dreckige Schlampe" bezeichnet wurde. Zudem wurde ihr und "dem Rest ihrer Sippe" der Tod gewünscht. Die Vermieterin nahm dies zum Anlass das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Verfehlung sei nach Auffassung des Amtsgerichts eine vorherige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2024, 854/rb)
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Dokument-Nr. 34516
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