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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 05.03.2024
3 C 243/23 -

Kein Zugang einer mittels Einschreibens mit Rückschein versendeten Betriebs­kosten­abrechnung bei fehlender Abholung der Einschreibesendung

Keine Fingierung des Zugangs der Neben­kosten­abrechnung

Eine mittels Einschreibens mit Rückschein versendete Betriebs­kosten­abrechnung ist dem Mieter nicht zugegangen, wenn er die Sendung bei der Post nicht abholt. Der Zugang kann dann auch nicht fingiert werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung seit dem Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Köpenick unter anderem über den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung für 2021. Die Vermieterin hatte die Abrechnung im Dezember 2022 mittels Einschreibens mit Rückschein dem Mieter zugesendet. Da der Mieter bei der Zustellung nicht anwesend war, wurde in seinem Briefkasten eine Benachrichtigung eingeworfen. Nachfolgend holte der Mieter die Sendung aber nicht von der Post ab.

Kein Zugang der Nebenkostenabrechnung

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm sei die Betriebskostenabrechnung nicht zugegangen. Veranlasst der Vermieter die Zustellung der Abrechnung per Einschreiben, ersetze der Einwurf der Benachrichtigung in den Mieterbriefkasten über die Niederlegung eines Schreibens bei der Post nicht den Zugang des Einschreibebriefes. Ein Zugang der Betriebskostenanrechnung - etwa nach Ablauf der Lagerfrist - könne nicht fingiert werden, wenn der Mieter die Einschreibesendung nicht abholt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2024, 455/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 455Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 455
  • IMR 2024, 325Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2024, Seite: 325

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