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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 16.01.2014
239 C 218/13 -

Ausstellen einer Miet­schulden­freiheits­bescheini­gung begründet nicht zwingend Verzicht auf Nachforderung nicht gezahlter Miete

Kein Erlass von rückständiger Miete bei zugleich erklärtem Widerspruch einer Mietminderung und Vorbehalt der Nachforderung

Stellt ein Vermieter seinem Mieter eine Miet­schulden­freiheits­bescheini­gung aus, so verzichtet er jedenfalls dann nicht auf die Nachforderung von Mietrückständen aufgrund einer Mietminderung, wenn er zugleich dem Minderungsrecht widerspricht und sich eine Nachforderung vorbehält. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab März 2011 kam es aufgrund einer Baustelle zu erheblichen Beeinträchtigungen eines auf dem gegenüberliegenden Grundstück liegenden Wohnhauses. Aus diesem Grund minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete um 20 %. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht jedoch nicht und stellte im April 2011 in Aussicht, bestehende Rückstände geltend zu machen. Trotz dessen stellte sie den Mietern auf deren Wunsch im April 2013 eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung aus. Dadurch bestätigte die Vermieterin, dass die Mietzahlungen immer pünktlich und in voller Höhe geleistet worden seien. Dennoch erhob die Vermieterin Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.

Teilweiser Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zum Teil zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf einen Teil der Mietrückstände zugestanden. Denn die Mietminderung sei nur in Höhe von zuerst 15 % und später von 5,5 % gerechtfertigt gewesen.

Kein Verzicht auf Nachforderung durch Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung der Geltendmachung der Nachforderung nicht entgegenstanden. Durch diese Erklärung habe die Vermieterin weder auf Mietrückstände verzichtet noch sei deren Geltendmachung treuwidrig gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Vermieterin die Mietminderung nicht akzeptiert habe und sich die Geltendmachung eventueller Mietrückstände ausdrücklich vorbehalten habe. Es habe daher nicht angenommen werden dürfen, dass die Vermieterin die Rückstände den Mietern habe erlassen wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2015, 1401/rb)

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