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Eine schwerbehinderte Mieterin hat gemäß § 554 a Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, dass ihre Vermieterin dem Einbau einer Step-in-Badewanne zustimmt. Ersetzt diese Badewanne eine über 25 Jahre alte Wanne, so muss die Mieterin auch keine Sicherheit zwecks Rückbaus leisten, da eine solche Verpflichtung nicht besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mietete ein Ehepaar im Jahr 1989 eine Wohnung an. Der Ehemann ersetzte anschließend die freistehende
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe angesichts der
Die Vermieterin habe nach Auffassung des Amtsgerichts ihre Zustimmung nicht gemäß § 554 a Abs. 2 BGB von der Leistung einer Sicherheit für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2015, 1603/rb)
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Dokument-Nr. 22109
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