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Trotz bestehender Mietrückstände kann ein Mieter von seinem Vermieter gemäß § 554 a Abs. 1 BGB die Genehmigung zum behindertengerechten Umbau des Bades verlangen. Der Vermieter wird ausreichend durch die Möglichkeit einer Sonderkaution gemäß § 554 a Abs. 2 BGB geschützt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin einer Wohnung aufgrund ihrer Wirbelsäulenerkrankung das Bad zu einem Duschbad umbauen, welches ohne Schwellen genutzt werden konnte. Die Vermieterin weigerte sich unter Hinweis auf Mietrückstände wegen einer Mietminderung den behindertengerechten
Das Amtsgericht Flensburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe gemäß § 554 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2015
Quelle: Amtsgericht Flensburg, ra-online (zt/WuM 2015, 733/rb)
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Dokument-Nr. 22038
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