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Kann ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht weiter nutzen, begründet dies kein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter. Ihm kann aber ein Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags zustehen, wenn er einen Nachmieter benennt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigten die Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis Mitte März 2017 fristlos und hilfsweise fristgemäß. Sie stützten die
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Auszahlung der vollen Mietkaution zu. Die Vermieter haben einen Teil der Kaution in Höhe der ausstehenden Mieten für April bis Juni 2017 einbehalten dürfen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die
Das Amtsgericht verwies darauf, dass die Mieter möglicherweise in dieser Situation einen Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags bei Benennung eines Nachmieters gehabt hätten. Ein Nachmieter sei hingegen nicht benannt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2018, 1530/rb)
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Dokument-Nr. 26912
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