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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 19.09.2000
16 b C 252/00 -

Mieter nicht zur Entfernung einer eigenmächtig eingebauten Zwischendecke verpflichtet

Erleichtertes Erkennen von Wasserschäden rechtfertigt nicht Be­seitigungs­anspruch

Ein Mieter ist nicht verpflichtet eine eigenmächtig eingebaute Zwischendecke zu entfernen, wenn ein schwer zu beseitigender Eingriff in die Bausubstanz nicht vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Beseitigung des Hängebodens ein eventueller Wasserschaden leichter zu erkennen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungsmieterin im Jahr 1973 ohne Genehmigung ihrer Vermieter eine Zwischendecke in der Diele des Altbaus eingebaut. Der Einbau des Hängebodens führte später dazu, dass das mehrmalige Eindringen von Wasser in die Wohnung nicht erkannt wurde. Erst im Jahr 2000 wurde der Wasserschaden entdeckt. Ursache dessen waren Schäden in der darüber liegenden Dachgeschosswohnung. Die Vermieter verlangten nunmehr vor allem zur zukünftigen besseren Entdeckung von möglichen Wasserschäden die Beseitigung der Zwischendecke. Sie verwiesen zudem auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach bauliche Veränderungen der Mietsache der Zustimmung der Vermieter bedürfen. Da die Mieterin dem Beseitigungsbegehren entgegentrat, erhoben die Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Zwischendecke

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Zwischendecke zu. Die Klausel im Mietvertrag sei so auszulegen, dass sie nur solche baulichen Veränderungen von einer Zustimmung abhängig mache, die über den dem Mieter zu gewährenden Mietgebrauch hinausgehen. Dies sei insbesondere anzunehmen bei Eingriffen in die Bausubstanz oder bei einer sonstigen Beeinträchtigung der Mietsache. Beides liege hier jedoch nicht vor.

Einbau der Zwischendecke keine bauliche Veränderung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Einbau der Zwischendecke keine bauliche Veränderung dargestellt. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Einbau mit schwer zu beseitigenden Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Erleichtertes Erkennen von Wasserschäden rechtfertigt nicht Beseitigungsanspruch

Durch den Hängeboden sei die Mietsache auch nicht anderweitig beeinträchtigt worden, so das Amtsgericht. Die schwere Erkennbarkeit von möglichen Wasserschäden rechtfertige keine andere Beurteilung. Ein Mieter sei nicht verpflichtet, den Mietgebrauch einzuschränken, um dem Vermieter eine leichtere Erkennbarkeit von Wasserschäden zu ermöglichen, vor allem wenn ihre Ursache in einer anderen Wohnung liege. Es sei Aufgabe des Vermieters überhaupt zu verhindern, dass es zu Wasserschäden kommt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2001, 441Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2001, Seite: 441

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